Unfallabwicklung

Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, kann die Sachbearbeitung “online”, telefonisch, oder postalisch über mein Büro erfolgen.

Hierzu können Sie die beigefügte Checkliste-Verkehrsunfall als Download ausdrucken, ausfüllen und die notwendigen Unterlagen beifügen.

Die Checkliste beschränkt sich auf die notwendigsten Angaben zur Unfallabwicklung. Weitere Fragen müssen ggf. telefonisch oder auf anderem Wege (email) geklärt werden.

 

Unser Büro ist auf zügige Unfallabwicklung spezialisiert, so dass folgende Voraussetzungen in aller Regel erfüllt sein werden:

-Nach schriftlicher Mandatserteilung (Übersendung des Fragebogens “Checkliste- Verkehrsunfall” und der unterschriebenen Vollmacht) wird der Schaden in aller Regel noch am selben Tag der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet.

-Um die sofortige Bearbeitung zu gewährleisten, werden die Daten der Versicherung (einschließlich der sachbearbeitenden Niederlassung) telefonisch erfragt und nicht schriftlich oder per Email.

-Sämtliche Schadenfälle werden von mir selbst bearbeitet und nicht von juristisch mehr oder weniger gut geschulten Personal. Sie könne sich jederzeit in meinem Büro nach dem Sachstand informieren. Modernste Büroorganisation und Technik lassen das sofortige Auffinden der Akte zu. Hierzu benötigen wir nur Ihren vollständigen Namen und ? soweit schon bekannt ? unser Aktenzeichen.

-Wenn aus irgendwelchen Gründen keine umfassende Sachstandsmitteilung erfolgen kann, können Sie eine Telefonnummer hinterlassen, wir werden Sie dann zu dem Ihrerseits vorgeschlagenen Zeitpunkt zurückrufen.

-Das Regulierungsverhalten der Verkehrshaftpflichtversicherungen (im Juristendeutsch: Haftpflichtversicherer) ist unterschiedlich. In einigen Fällen kann bei eindeutiger Sach- und Rechtslage zumindest ein Vorschuss schon innerhalb einer Woche erlangt und dann an Sie weitergeleitet werden, manchmal ist jedoch mit einer Regulierungsdauer von mehreren Wochen u rechnen.

-Unsere Akten werden ständig durch so genannte “Wiedervorlage-Termine” auf den aktuellen Regulierungsstand überprüft. Sollte sich die Versicherung im Verzug befinden, wird sie zunächst telefonisch angemahnt, dann erfolgt eine schriftliche Mahnung mit Androhung der Klageerhebung.

-Rechtsanwaltskosten sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ? quasi als Teil der Schadensersatzleistung ? voll zu übernehmen, wenn den Unfallgegner die Alleinschuld an dem Unfall trifft.

-Um den Mandanten nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, erfolgt eine ausführliche telefonische Beratung (nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei), um dann im Fall des Mitverschuldens den Anteil zu bestimmen. Es wird also nur der Schaden geltend gemacht, der sich voraussichtlich vor Gericht auch würde durchsetzen lassen. Auf dieser Grundlage werden die Anwaltskosten dann auch voll von der Versicherung übernommen, wenn sie den errechneten Schadenanteil trägt.

-Sollte der von der Versicherung “freiwillig” übernommene Schaden nach diesseitiger Einschätzung nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, müsste eine Klageerhebung erwogen werden, unter Berücksichtigung des damit verbundenen Kostenrisikos. Ein Kostenrisiko besteht dann nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt.

-Wenn sich nach der Besprechung der Angelegenheit abzeichnet, dass die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig ist und Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird der Schaden dort sofort unter Beifügung der notwendigen Unterlagen gemeldet. Auch die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung kann daher ausschließlich über unser Büro erfolgen.Da Sie im Fall eines Verkehrsunfalls verpflichtet sind, etwaige Schäden des Unfallgegners auch Ihrer Haftpflichtversicherung zu melden, können Sie diese mit im Unfallfragebogen (?Checkliste-Verkehrsunfall”) aufnehmen, wir können dann auch diese Abwicklung mit übernehmen.Hierfür entstehen keine gesonderten Kosten.

-Wenn Sie selbst verklagt werden (im Wege einer Klage oder Widerklage), hat Ihre Haftpflichtversicherung das Recht einen Anwalt zu bestimmen. In der Regel bestimmen die Haftpflichtversicherungen den Anwalt, der schon in die Sache eingearbeitet ist, es muss jedoch unbedingt eine Abstimmung mit Ihrer Versicherung erfolgen. Um es klarzustellen: Dies gilt nur, sofern Sie sich selbst Ansprüchen des Unfallgegners ausgesetzt sehen.

-Wenn Sie selbst Ansprüche geltend machen, haben Sie die “freie Anwaltswahl”, auch Ihre Rechtsschutzversicherung bestimmt nicht, wen Sie beauftragen.

-Selbstverständlich müssen häufig die einzelnen Schadensposten, die geltend gemacht werden, telefonisch ausführlich besprochen werden. Als Vorabinformation sollen folgende Ansprüche mitgeteilt werden, die in der Regel entstehen können:

-Sachschaden am Fahrzeug und ggf. auch an mitgeführten Gegenständen

-Schmerzensgeld-Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur oder Zeit für die Neuanschaffung eines Fahrzeugs

-Gutachterkosten / Kosten für die Untersuchung des Schadens-allgemeine Kostenpauschale (für Telefonate mit dem Anwalt usw.)

-Kosten der Abmeldung des verunfallten und Neuanmeldung des neuen Fahrzeugs-Kosten für die sachverständige Begutachtung bei der Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs (wird meist übersehen!)-AbschleppkostenDiese Aufstellung ist natürlich nicht vollständig, sondern soll nur Anhaltspunkte liefern, was u.a. geltend gemacht werden kann.Gerade bei der Abrechnung der Reparaturkosten gibt es zahlreiche Varianten und juristische Streitfälle (Stichwort: Verwendung von Gebrauchtteilen, Abzug “neu für alt”, Restwertberechnung bei Totalschäden usw.) Hierbei ist die Kenntnis der umfassenden Rechtssprechung im Detail notwendig, um die Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgreich ? und möglichst ohne Klageverfahren ? durchzusetzen.

Nachstehend noch einige Tipps zum Verhalten an der Unfallstelle:

-Versuchen Sie jeden Streit und jede Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner zu vermeiden.

-Sichern Sie die Unfallstelle und rufen Sie die Polizei, die verpflichtet ist, die Unfallaufnahme durchzuführen. Dies kann zwar einige Zeit dauern und die Polizeibeamten sind auch nicht gerade begeistert, gerade zu Bagatellunfällen gerufen zu werden. Auf der anderen Seite ist dies immer noch die beste Möglichkeit einer objektiven Bestandsaufnahme.

-Wenn nun der Gegner ein umfassendes, schriftliches Schuldanerkenntnis abgibt, ist dies sicherlich hilfreich und man kann dann ggf. auch auf die Polizei verzichten.

-Auf jeden Fall sollten Sie aber eine Skizze fertigen oder vielleicht sogar Fotos machen.

-Wenn man Kreide im Auto hat, kann man die Lage der Fahrzeuge markieren, die Fahrzeuge dann zur Seite fahren und die Markierung auf der Straße fotografieren.

-Die Unfallabwicklung wird beschleunig, wenn der Unfallgegner Ihnen seine Haftpflichtversicherung (vielleicht sogar die Versicherungsnummer) mitteilt.

-Die Polizei stellt auch eine so genannte Unfallmitteilung aus, die dann die Grundlage für die Sachbearbeitung beim Rechtsanwalt bildet. Dort sind wichtige Daten enthalten, so dass dieser gelb-grüne Bogen gut aufbewahrt werden muss.

-Einen Gutachter können Sie zwar selbst beauftragen, die Versicherung übernimmt die Kosten im jedoch in vollem Umfang nur dann, wenn der Gegner auch allein haftet. Ansonsten würden die Gutachterkosten der Schadensaufteilung entsprechend verteilt werden.

-Auch wenn Sie überzeugt sind, dass Sie kein Mitverschulden am Unfall trifft, sollten Sie den Vorgang Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung melden.

-Sofern Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, ist auch dieser der Schaden zu melden.

-Für die Geltendmachung Ihres Schadens gegenüber der Vollkaskoversicherung werden Anwaltskosten nicht erstattet. Die Vollkaskoversicherung ist nur dann verpflichtet die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen, wenn sie sich im Verzug befindet.

-Einen Gutachter sollten Sie ohne Rücksprache mit der Vollkaskoversicherung nicht beauftragen, diese hat das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestellen.

-Anders ist dies im Haftpflichtfall: Hier besteht freie Gutachterwahl und die Versicherung kann Ihnen keinen eigenen Gutacher vorschreiben. Sinnvoll ist es immer, sog. ?freie Gutachterbüros? zu beauftragen, also Sachverständige, die nicht teilweise oder ausschließlich für Versicherungen arbeiten.Bei der Gutachterauswahl kann der Rechtsanwalt sicherlich auch beratend zur Seite stehen.Bei kleineren Schäden (ca. bis 3000 ?) akzeptieren die Versicherungen auch häufig Kostenvoranschläge einer Vertragswerkstatt, dann muss ein Gutachter nicht eingeschaltet werden (kann aber!). Einzelheiten sind mit der Versicherung direkt zu klären. Lassen Sie sich aber nicht einen “Vertragssachverständigen” der Versicherung “aufschwatzen”. Inzwischen haben sich viele Versicherungen dazu entschlossen, ein sog: “Schadensmanagement” zu betreiben. Hier wird dann eine “Komplettlösung” angeboten, die u. a. darin besteht, dass die Versicherung den Geschädigten anruft und allerlei Angebote zur Schadensabwicklung unterbreitet. Bitte beachten Sie, dass die Versicherung selbstverständlich versuchen, kostenminimierend zu arbeitenund nicht unbedingt darauf bedacht sind, Ihren tatsächlichen Rechten entsprechend zu regulieren. Außerdem soll natürlich versucht werden, den Rechtsanwalt aus der Schadensabwicklung herauszudrängen, da dieser ja die Rechte des Betroffen kennt.