Prüfungsrecht

Das Prüfungsrecht bildet einen, ausgehend von meiner aufgrund jahrelanger Tätigkeit für die Universität Paderborn in diesem Bereich gewonnenen Erfahrung, weiteren Schwerpunkt der Kanzlei.

Verkannt wird oft, dass gegen Entscheidungen staatlicher und entsprechend legitimierter Einrichtungen (Schulen, Universitäten, Gesamthochschulen etc.) durchaus Rechtsmittel gegeben sind.

Es gibt also keinen Grund, eine als “ungerecht” empfundene Entscheidung hinzunehmen. Zumindest bei offenkundigen Fehlern im Rahmen des Ablaufs der Prüfung und/oder Inhalt der Beurteilung sollte eine fachkundige Beratung angestrebt werden.

Zwar räumen die Gerichte den Behörden aufgrund der speziellen Prüfungssituation einen weiten Beurteilungsspielraum ein, die Tendenz geht aber eher dahin, dass die Beurteilung fachwissenschaftliche Fragen nicht mehr allein und abschließend (d.h. “unanfechtbar”) den Prüfern obliegt, sondern von den Gerichten auf ihre Verwertbarkeit und Vertretbarkeit überprüft werden muß.

Hier liegt aber gleichzeitig die für den Anwalt schwierige (aber sicher auch herausfordernde!) Situation vor, zusammen mit dem Mandanten konkrete und substantiierte Einwendungen vorzutragen. Das Gericht unterliegt zwar der Untersuchungsmaxime (§ 86 VwGO), der Betroffene kann aber nicht erwarten, dass das Gericht sich in völlig fremde Wissenschaftsgebiete/ Fachgebiete einarbeitet und den Vorgang von sich aus auf Fehler untersucht. Häufig wird ein Sachverständiger zu hören sein, ob diese oder jene Fachfrage richtig oder zumindest vertretbar bearbeitet worden ist oder nicht.

Der Anwalt muß aber ausreichend schlüssig und deutlich vortragen, damit das Gericht überhaupt einen Anlass sieht, Beweisanträgen oder anderen Anträgen zur Sachverhaltsaufklärungen nachzugehen. Generell ist es sinnvoll, sich möglichst früh rechtlichen Rat einzuholen und sofort die Entscheidung der Behörde (auch wenn keine Rechstbehelfsbelehrung beigefügt ist) durch schriftlichen Widerspruch anzufechten. Auch eine unverzügliche Begründung des Widerspruchs (obwohl eine Frist von einem Jahr gilt, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist; ansonsten: 1 Monat!) ist notwendig.