Internetscheidung

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf schnelle, unkomplizierte, unbürokratische und kostengünstige Verfahrensabläufe.

Vor diesem Hintergrund bieten wir auch die Möglichkeit, einer Online-Scheidung, die allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Online-Scheidung kommt grundsätzlich (d. h. Ausnahmen sind denkbar) nur in Betracht, wenn keine Sach- und Rechtsfragen zu klären sind und wenn der Ehepartner der Scheidung zustimmt. Außerdem muss das Trennungsjahr eingehalten sein, wobei u. U. auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung bzw. innerhalb des gemeinsamen Hauses, in Betracht kommt.
Sofern noch streitige Fragen zu klären sind wie z.B.:

  • Ehegatten- und Kindesunterhalt

  • Vermögensauseinandersetzung

  • Hausratsverteilung

  • Versorgungsausgleich (Altersversorgung)

  • Sorge- und Umgangsrechte

müssen ausführliche Besprechungen und Beratung erfolgen.

Um es deutlich hervorzuheben: Das hier angebotene, ausgearbeitete Verfahren bietet sich nur an, wenn alle Fragen einvernehmlich gelöst sind. Häufig liegen auch Scheidungsfolgen-vereinbarungen bzw. Eheverträge vor, die wesentliche Punkte schon für den Fall der Scheidung geregelt haben.

Selbstverständlich ist eine kostenlose, telefonische Vorabinformationen möglich zur Frage, ob überhaupt eine Mandatsübertragung im Wege einer Online-Scheidung in Betracht kommt. Wir klären also vor Übernahme des Mandats durch eine ausführliche, kostenlose Besprechung, ob ggf. noch offene Fragen abschließend und einvernehmlich zu klären sind oder ob schon vorab etwaige Streitpunkte aus dem Weg geräumt werden können. Ggf. bietet sich auch an, eine notarielle Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu treffen, oder man kann schriftlich im Wege eines Vergleichs fixieren lassen, worüber man sich geeinigt hat. (Bsp.: “Mein Mann bekommt das Auto, ich übernehme den Hund und die Wohnungseinrichtung”)

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ergeben sich für Sie allerdings erhebliche Vorteile:

  • zeit- und kostenaufwendige Besprechungstermine beim Rechtsanwalt entfallen

  • nach Eingang der notwendigen Unterlagen wird der Scheidungsantrag unverzüglich (d. h. in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen) ausgearbeitet und dem zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) übermittelt.

Übersandt werden müssen, per Email, per Fax oder auf dem normalen Postweg auf jeden Fall nach Mandatsübertragung folgende Unterlagen im Original oder in Kopie:

  • Heiratsurkunde

  • Vollmacht

  • Check-Liste Scheidung (siehe unter “Formulare”, auch als download)

Sofern ein Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen ist, muss das diesbezügliche Formular im Original übersandt werden, mit den notwendigen Anlagen, hierfür reichen wiederum Kopien aus.

Zum Verfahrensablauf:

Nach Eingang Ihrer Unterlagen wird der Scheidungsantrag ausgearbeitet und zum zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) geschickt, s. o.

Sie erhalten innerhalb von ca. ein bis zwei Wochen eine Eingangsbestätigung des zuständigen Gerichts, häufig verbunden mit dem Formular zum Versorgungsausgleich. Das Ausfüllen dieses Formulars ist zumeist notwendig, um die ggf. zu übertragenden Rentenanwartschaften auszurechnen. Auf den ersten Blick sieht dieses Formular kompliziert aus, die meisten Rubriken treffen jedoch nicht zu und sind nicht auszufüllen. Ggf. muss im Laufe des Verfahrens noch der Rentenverlauf erstellt und eine Entgeltbescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers vorgelegt werden. Alle mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Verfahren (insbesondere beim Ausfüllen der Formulare) können ohne weiteres telefonisch geklärt werden.

Über den weiteren Zeitablauf können zwar keine allgemeingültigen Angaben gemacht werden, unstreitige Scheidungen werden jedoch erfahrungsgemäß von den Familiengerichten vorrangig bearbeitet. Bei einigen Gerichten ist schon innerhalb der dann folgenden zwei bis drei Monate mit einer Terminierung (Scheidungstermin) zu rechnen.

Im Rahmen des Termins werden die Parteien (Eheleute) dann nur kurz zur Person und zu den Voraussetzungen der Scheidung (insbesondere Trennungszeitpunkt) befragt. Der Termin ist häufig innerhalb einer Viertelstunde dann erledigt.

Sollte die Gegenseite (d. h. Ihr Ehepartner) anwaltlich vertreten sein, kann in vielen Fällen ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, d. h. die Scheidung wird nochim Termin endgültig wirksam (“rechtskräftig”). Ansonsten muss bis zur Rechtskraft noch ein Monat abgewartet werden.
Einige Gerichte sind darauf eingerichtet, das Scheidungsurteil (sofern es durch Rechtsmittelverzicht gleich rechtskräftig wird) sofort auszudrucken, mit den entsprechenden Stempeln und Vermerken. Sie können dann praktisch mit der Scheidungsurkunde (rechtskräftiges Urteil) nach Hause gehen.

Sollte die Scheidung nicht sofort rechtskräftig werden, bekommen Sie von uns das Urteil mit dem entsprechenden Vermerk nach ca. fünf bis sechs Wochen zugestellt.

Ein weiterer, wichtiger Gesichtspunkt sind selbstverständlich die

Kosten:

Ganz wichtig: Eine Online-Scheidung kostet natürlich nicht mehr, als eine herkömmliche Scheidung und zwar auch dann nicht, wenn aus bestimmten Gründen (Terminsüberschneidungen o. ä.) ein Kollege eingeschaltet werden muss.

Darüberhinaus gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Kosten der Scheidung zu reduzieren, etwa durch außergerichtliche Klärung aller unstreitigen Punkte, inbesondere auch durch notariell beurkundeten Ausschluß des Versorgungsausgleichs oder Regelung des Zugwinns.

Auch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Scheidungsverfahrens ist möglich. Der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin kann aber dann nur der Scheidung zustimmen (sonst also keine Erklärungen abgeben), was bei Online-Scheidungen sowieso der Regelfall sein sollte.

Vom Ergebnis her kann man sich die Kosten des Anwalts dann teilen, d. h. jeder trägt die Kosten des eingeschalteten Anwalts zur Hälfte. Das Familiengericht kann eine derartige Kostenregelung auch im Urteil oder Protokoll festhalten. Auch eine einfache, kurze schriftliche Vereinbarung zwischen den Noch-Eheleuten ist möglich.

Die Kosten für das Scheidungsverfahren gliedern sich in Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.

Errechnet werden die Anwaltskosten (und auch Gerichtskosten) aus der Summe der Nettoeinkommen der Ehepartner in drei Monaten (Durchschnittswert) und dem Wert des Versorgungsausgleichs. Letzterer errechnet sich aus 10 % des 3-fachen Nettoeinkommens beider Eheleute.

Sofern Sie dies wünschen, können wir ihnen eine vorläufige Kostenberechnung per Email übersenden, hierzu benötigen wir die Nettodurchschnittseinkommen der letzten drei Monate.

Um ihnen einen groben Überblick zu verschaffen, welche Kosten auf sie zukommen, hier eine Tabelle (alle Beträge in Euro)

Bei einem Streitwert
bis:                    Gerichtsgebühren    Anwaltskosten      Gesamtkosten
1.500                           130                     327,70                   457,70
2.000                           146                     408,90                   554,90
3.000                           178                     571,30                   749,30
4.000                           210                     733,70                   943,70
5.000                           242                   8  96,90                1.113,90
6.000                           272                  1.003,40                1.275,40

Darüberhinaus gestattet die nunmehr geltende Vorschrift des § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden kann. Diese muß schriflich abgefaßt werden und darf nicht Teil der allgemeinen Vollmacht sein. Berechnungsgrundlagen können beispielsweise derZeitaufwand (Honorar pro Stunde) oder auch das RVG sein (also Vereinbarung zusätzlicher Gebühren für bestimmte Tätigkeitkeiten).

Einzelheiten sind also mit dem Anwalt genau abzusprechen und schriftlich niederzulegen. Erst  dann haben die Vereinbarungen rechtlichen Bestand.

Wie oben dargestellt, errechnet sich der Streitwert aus der Summe von drei Nettoeinkommen beider Eheleute. Diesem Streitwert ist noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzurechnen, s.o.

Ganz wichtig:

In vielen Fällen, kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass die Staatskasse entweder vollständig alle Kosten (Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten) übernimmt oder dass Ratenzahlungen angeordnet werden.
Auch die Anordnung von Ratenzahlungen kann für Sie sinnvoll sein, denn dann müssen Sie keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zahlen. Der Rechtsanwalt rechnet direkt nach Beendigung des Verfahrens mit der Staatskasse ab und Sie überweisen, ab Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, Raten an das Gericht.

Wenn jemand nur über ein geringes Einkommen verfügt (vor allem in den Fällen von Sozialhilfe oder “Harz IV”) wird problemlos Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt. In allen anderen Fällen ist im Einzelfall zu klären, wie hoch das Nettoeinkommen ist, wie viele unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind und wie hoch die monatlichen Belastungen (Miete, Kreditraten usw.) sind. D. h. auch bei einem relativ hohen Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, wenn die Belastungen entsprechend hoch sind.
Sie können das Formular betreffend den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Land NRW als pdf-Datei sich ausdrucken lassen unter:

www.jm.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php

Für andere Bundesländer finden Sie die Formulare auf der Hompage der (Landes-) Justizministerien.

Da das Formular nicht gerade übersichtlich gestaltet ist und nach meiner Erfahrung häufig Fragen aufkommen, stehen wir ihnen natürlich telefonisch oder auch auf anderem Wege beratend zur Seite.

Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, sollte dieser auch gleich dem Scheidungsantrag mit allen Unterlagen beigefügt werden. Ansonsten stellt das Gericht den Scheidungsantrag nicht zu, d. h. das Verfahren gerät ins “Stocken”.

Sie können das Formular auch ausgefüllt uns erst einmal zur Prüfung übermitteln, dann können wir errechnen, ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden wird und wenn ja, ob mit oder ohne Ratenzahlungsanordnungen.

Zögern Sie nicht uns anzurufen: Ein Gespräch zur Vorabinformation, ob Mandat übernommen werden kann oder nicht, ist keine Rechtsberatung und daher kostenlos.

Das Prüfungsrecht bildet einen, ausgehend von meiner aufgrund jahrelanger Tätigkeit für die Universität Paderborn in diesem Bereich gewonnenen  Erfahrung, einen weiteren Schwerpunkt der Kanzlei.

Verkannt wird oft, dass gegen Entscheidungen staatlicher und entsprechend legitimierter Einrichtungen (Schulen, Universitäten, Gesamthochschulen etc.) durchaus Rechtsmittel gegeben sind. Es gibt also keinen Grund, eine als “ungerecht” empfundene Entscheidung hinzunehmen. Zumindest bei offen= kundigen Fehlern im Rahmen des Ablaufs der Prüfung und/oder Inhalt der Beurteilung sollte eine fachkundige Beratung angestrebt werden. Zwar räumen die Gerichte den Behörden aufgrund der speziellen Prüfungssituation einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Die Tendenz geht aber eher dahin, dass die Beurteilung fachwissenschaftliche Fragen nicht mehr allein  und abschließend (d.h. “unanfechtbar”) den Prüfern obliegt, sondern von den Gerichten auf ihre Verwertbarkeit und Vertretbarkeit überprüft werden muß. Hier liegt aber gleichzeitig die für den Anwalt schwierige (aber sicher auch herausfordernde!) Situation vor, zusammen mit dem Mandanten konkrete und substantiierte Einwendungen vorzutragen. Das Gericht unterliegt zwar der Untersuchungsmaxime (§ 86 VwGO), der Betroffene kann aber nicht erwarten, dass das Gericht sich in völlig fremde Wissenschaftsgebiete/ Fachgebiete einarbeitet und den Vorgang von sich aus auf Fehler untersucht. Häufig wird ein Sachverständiger zu hören sein, ob diese oder jene Fachfrage richtig oder zumindest vertretbar bearbeitet worden ist oder nicht.  Der Anwalt muß aber ausreichend schlüssig und deutlich vortragen, damit das Gericht überhaupt einen Anlass sieht, Beweisanträgen oder anderen Anträgen zur Sachverhaltsaufklärungen nachzugehen.

Generell ist es sinnvoll, sich möglichst früh rechtlichen Rat einzuholen und  sofort die Entscheidung der Behörde (auch wenn keine Rechstbehelfsbelehrung beigefügt ist) durch schriftlichen Widerspruch anzufechten. Auch eine unverzügliche Begründung des Widerspruchs (obwohl eine Frist von einem Jahr gilt, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist; ansonsten: 1 Monat!) ist notwendig.