Internetscheidung
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf schnelle, unkomplizierte, unbürokratische und kostengünstige Verfahrensabläufe.
Vor diesem Hintergrund bieten wir auch die Möglichkeit, einer Online-Scheidung, die allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Online-Scheidung kommt grundsätzlich (d. h. Ausnahmen sind denkbar) nur in Betracht, wenn keine Sach- und Rechtsfragen zu klären sind und wenn der Ehepartner der Scheidung zustimmt. Außerdem muss das Trennungsjahr eingehalten sein, wobei u. U. auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung bzw. innerhalb des gemeinsamen Hauses, in Betracht kommt.
Sofern noch streitige Fragen zu klären sind wie z.B.:
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Ehegatten- und Kindesunterhalt
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Vermögensauseinandersetzung
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Hausratsverteilung
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Versorgungsausgleich (Altersversorgung)
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Sorge- und Umgangsrechte
müssen ausführliche Besprechungen und Beratung erfolgen.
Um es deutlich hervorzuheben: Das hier angebotene, ausgearbeitete Verfahren bietet sich nur an, wenn alle Fragen einvernehmlich gelöst sind. Häufig liegen auch Scheidungsfolgen-vereinbarungen bzw. Eheverträge vor, die wesentliche Punkte schon für den Fall der Scheidung geregelt haben.
Selbstverständlich ist eine kostenlose, telefonische Vorabinformationen möglich zur Frage, ob überhaupt eine Mandatsübertragung im Wege einer Online-Scheidung in Betracht kommt. Wir klären also vor Übernahme des Mandats durch eine ausführliche, kostenlose Besprechung, ob ggf. noch offene Fragen abschließend und einvernehmlich zu klären sind oder ob schon vorab etwaige Streitpunkte aus dem Weg geräumt werden können. Ggf. bietet sich auch an, eine notarielle Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu treffen, oder man kann schriftlich im Wege eines Vergleichs fixieren lassen, worüber man sich geeinigt hat. (Bsp.: “Mein Mann bekommt das Auto, ich übernehme den Hund und die Wohnungseinrichtung”)
Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ergeben sich für Sie allerdings erhebliche Vorteile:
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zeit- und kostenaufwendige Besprechungstermine beim Rechtsanwalt entfallen
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nach Eingang der notwendigen Unterlagen wird der Scheidungsantrag unverzüglich (d. h. in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen) ausgearbeitet und dem zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) übermittelt.
Übersandt werden müssen, per Email, per Fax oder auf dem normalen Postweg auf jeden Fall nach Mandatsübertragung folgende Unterlagen im Original oder in Kopie:
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Heiratsurkunde
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Vollmacht
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Check-Liste Scheidung (siehe unter “Formulare”, auch als download)
Sofern ein Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen ist, muss das diesbezügliche Formular im Original übersandt werden, mit den notwendigen Anlagen, hierfür reichen wiederum Kopien aus.
Zum Verfahrensablauf:
Nach Eingang Ihrer Unterlagen wird der Scheidungsantrag ausgearbeitet und zum zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) geschickt, s. o.
Sie erhalten innerhalb von ca. ein bis zwei Wochen eine Eingangsbestätigung des zuständigen Gerichts, häufig verbunden mit dem Formular zum Versorgungsausgleich. Das Ausfüllen dieses Formulars ist zumeist notwendig, um die ggf. zu übertragenden Rentenanwartschaften auszurechnen. Auf den ersten Blick sieht dieses Formular kompliziert aus, die meisten Rubriken treffen jedoch nicht zu und sind nicht auszufüllen. Ggf. muss im Laufe des Verfahrens noch der Rentenverlauf erstellt und eine Entgeltbescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers vorgelegt werden. Alle mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Verfahren (insbesondere beim Ausfüllen der Formulare) können ohne weiteres telefonisch geklärt werden.
Über den weiteren Zeitablauf können zwar keine allgemeingültigen Angaben gemacht werden, unstreitige Scheidungen werden jedoch erfahrungsgemäß von den Familiengerichten vorrangig bearbeitet. Bei einigen Gerichten ist schon innerhalb der dann folgenden zwei bis drei Monate mit einer Terminierung (Scheidungstermin) zu rechnen.
Im Rahmen des Termins werden die Parteien (Eheleute) dann nur kurz zur Person und zu den Voraussetzungen der Scheidung (insbesondere Trennungszeitpunkt) befragt. Der Termin ist häufig innerhalb einer Viertelstunde dann erledigt.
Sollte die Gegenseite (d. h. Ihr Ehepartner) anwaltlich vertreten sein, kann in vielen Fällen ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, d. h. die Scheidung wird nochim Termin endgültig wirksam (“rechtskräftig”). Ansonsten muss bis zur Rechtskraft noch ein Monat abgewartet werden.
Einige Gerichte sind darauf eingerichtet, das Scheidungsurteil (sofern es durch Rechtsmittelverzicht gleich rechtskräftig wird) sofort auszudrucken, mit den entsprechenden Stempeln und Vermerken. Sie können dann praktisch mit der Scheidungsurkunde (rechtskräftiges Urteil) nach Hause gehen.
Sollte die Scheidung nicht sofort rechtskräftig werden, bekommen Sie von uns das Urteil mit dem entsprechenden Vermerk nach ca. fünf bis sechs Wochen zugestellt.
Ein weiterer, wichtiger Gesichtspunkt sind selbstverständlich die
Kosten:
Ganz wichtig: Eine Online-Scheidung kostet natürlich nicht mehr, als eine herkömmliche Scheidung und zwar auch dann nicht, wenn aus bestimmten Gründen (Terminsüberschneidungen o. ä.) ein Kollege eingeschaltet werden muss.
Darüberhinaus gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Kosten der Scheidung zu reduzieren, etwa durch außergerichtliche Klärung aller unstreitigen Punkte, inbesondere auch durch notariell beurkundeten Ausschluß des Versorgungsausgleichs oder Regelung des Zugwinns.
Auch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Scheidungsverfahrens ist möglich. Der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin kann aber dann nur der Scheidung zustimmen (sonst also keine Erklärungen abgeben), was bei Online-Scheidungen sowieso der Regelfall sein sollte.
Vom Ergebnis her kann man sich die Kosten des Anwalts dann teilen, d. h. jeder trägt die Kosten des eingeschalteten Anwalts zur Hälfte. Das Familiengericht kann eine derartige Kostenregelung auch im Urteil oder Protokoll festhalten. Auch eine einfache, kurze schriftliche Vereinbarung zwischen den Noch-Eheleuten ist möglich.
Die Kosten für das Scheidungsverfahren gliedern sich in Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
Errechnet werden die Anwaltskosten (und auch Gerichtskosten) aus der Summe der Nettoeinkommen der Ehepartner in drei Monaten (Durchschnittswert) und dem Wert des Versorgungsausgleichs. Letzterer errechnet sich aus 10 % des 3-fachen Nettoeinkommens beider Eheleute.
Sofern Sie dies wünschen, können wir ihnen eine vorläufige Kostenberechnung per Email übersenden, hierzu benötigen wir die Nettodurchschnittseinkommen der letzten drei Monate.
Um ihnen einen groben Überblick zu verschaffen, welche Kosten auf sie zukommen, hier eine Tabelle (alle Beträge in Euro)